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Feuerwehr – Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO

Übersicht zu § 70 StVZO: Farbgebung & Warnmarkierungen für Feuerwehrfahrzeuge mit Links zu Länderregelungen.

Ein Feuerwehrfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Heckvollmarkierung in rot und fluor-lime steht bereit für den Einsatz.

Ausnahmegenehmigungen für Feuerwehrfahrzeuge: Farbgebung und Warnmarkierungen nach § 70 StVZO

Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO bezüglich sondersignalberechtigter Feuerwehreinsatzfahrzeuge mit Leuchtfarben und Warnmarkierungen nach DIN 14502-3 legen die Anforderungen an jegliche Farbgebung von Feuerwehrfahrzeugen fest. Diese Ausnahmegenehmigungen erlauben es, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr mit rot-gelben Warnmarkierungen zu versehen (z. B. Warnflaggen für Ladebordwände in den Farben Rot-Gelb (fluoreszierend Gelb, fluor-lime) sind für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr bestimmt).

Dabei sind die einzelnen Regelungen der Bundesländer (§ 70 Absatz 1 Punkt 2 StVZO) zu beachten:

Übersicht Links zu Regelungen der Bundesländer
Bundesland Regelung
Bayern Ausnahmegenehmigung Bayern (PDF)
Baden-Württemberg Ausnahmegenehmigung Baden-Württemberg (PDF)
Brandenburg Ausnahmegenehmigung Brandenburg (PDF)
Hessen Ausnahmegenehmigung Hessen (PDF)
Rheinland-Pfalz Ausnahmegenehmigung Rheinland-Pfalz (PDF)
Saarland Ausnahmegenehmigung Saarland (PDF)
Mecklenburg-Vorpommern Ausnahmegenehmigung Mecklenburg-Vorpommern (PDF)
Niedersachsen Ausnahmegenehmigung Niedersachsen (PDF)
Nordrhein-Westfalen Ausnahmegenehmigung Nordrhein-Westfalen (PDF)
Schleswig-Holstein (Feuerwehr) Ausnahmegenehmigung Schleswig-Holstein – Feuerwehr (PDF)
Schleswig-Holstein (Rettungsdienste) Ausnahmegenehmigung Schleswig-Holstein – Rettungsdienst (PDF)
Thüringen Ausnahmegenehmigung Thüringen (PDF)
Sachsen Ausnahmegenehmigung Sachsen (PDF)
Sachsen-Anhalt Ausnahmegenehmigung Sachsen-Anhalt (PDF)
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